Erwägungen
Die im Jahr 1937 gegründete "St. Gotthard AG" war Eigentümerin einer Liegenschaft in Luzern, auf der sie ein Hotel mit Restaurant betrieb. Im Jahr 1962 verkaufte die Alleinaktionärin Frau X. die Gesamtheit der Aktien der St. Gotthard AG an den Schweizerischen Bankverein (SBV) zum Preis von mehreren Millionen Franken. Der Kanton Solothurn besteuerte den dabei erzielten Gewinn als Teil des steuerbaren Einkommens von Frau X., während der Kanton Luzern geltend machte, dass der Verkauf der Aktien der Grundstücksgewinnsteuer und Handänderungsgebühr in Luzern unterliege.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Verkauf der Aktien der St. Gotthard AG und der dabei erzielte Gewinn der Steuerhoheit des Kantons Luzern unterstehen, da der Kaufpreis im Wesentlichen den Wert der Liegenschaft der Gesellschaft widerspiegelte. Die Besteuerung des Grundstücksgewinns steht dem Belegenheitskanton zu, unabhängig davon, ob der Gewinn dem Eigentümer oder einem Dritten zufließt.
Das Bundesgericht wies die Einrede des Kantons Solothurn, der Steueranspruch des Kantons Luzern sei verwirkt, ab. Zwar hätten die solothurnischen Steuerbehörden den kollidierenden Steueranspruch des Kantons Luzern bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt erkennen können, jedoch konnte ihnen keine übermäßige Verzögerung des Steuerverfahrens…