Sachverhalt
In diesem Fall ging es um die Errichtung einer Beistandschaft zur Sicherung der Anwartschaft der nicht vorhandenen Nacherben im Nachlass von A. Der Willensvollstrecker X. beantragte bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Y. die Errichtung einer Beistandschaft, da der Vorerbe B. eine negative Feststellungsklage eingereicht hatte, um festzustellen, dass er im Nachlass von A. als Alleinerbe nicht mit einer Nacherbschaft belastet sei. Die Vormundschaftsbehörde und die höheren Instanzen lehnten den Antrag ab.
X. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und ordnete an, für die potentiellen Nacherben des B. im Nachlass der A. eine Beistandschaft zu errichten und durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde einen Beistand ernennen zu lassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass nach geltendem Recht eine Erbschaft oder Erbschaftssache auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses einer Person zugewendet werden kann, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht lebt oder nicht gezeugt worden ist (Art. 545 Abs. 1 ZGB). Daher gelte es, die Wahrung der Interessen dieser noch nicht gezeugten Personen (nondum concepti) auch unter dem geltenden Recht sicherzustellen.
Das Bundesgericht erachtete es im konkreten Fall als ausreichend, die Interessen des nondum conceptus im…