Art. 545 ZGB
Nacherben
1 Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.
2 Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wahrung der Interessen des Nacherben0 Zitierungen
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2BGE 68_II_1550 Zitierungen21.05.1942 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2022.821 ZitierungenXBE.2022.82· 13.06.2023 · 1 Zitierungen
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XBE.2022.821 Zitierungen13.06.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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