Art. 545 ZGB

Nacherben

1 Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.
2 Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wahrung der Interessen des Nacherben
    · 21.03.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 68_II_155
    21.05.1942 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2022.82
    XBE.2022.82
    · 13.06.2023 · 1 Zitierungen
  • XBE.2022.82
    13.06.2022 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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