Art. 544 ZGB
Das Kind vor der Geburt
1 Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren wird.
1bis Erfordert es die Wahrung seiner Interessen, so errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft.
2 Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Betracht.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wahrung der Interessen des Nacherben0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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kantonale Steuern pro 2016 und direkte Bundessteuer pro 20160 ZitierungenVD.2021.258· 21.03.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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