Art. 544 ZGB

Das Kind vor der Geburt

1 Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren wird.
1bis Erfordert es die Wahrung seiner Interessen, so errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft.
2 Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Betracht.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wahrung der Interessen des Nacherben
    · 21.03.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • kantonale Steuern pro 2016 und direkte Bundessteuer pro 2016
    VD.2021.258
    · 21.03.2022 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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