Sachverhalt

Die Eheleute Paul und Eva Weiland-Saladin leben seit dem erfolglosen Versuch der Ehefrau, 1963 die Scheidung zu erwirken, getrennt. Trotz gerichtlicher Anordnungen weigerte sich die Ehefrau, zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Der Vater von Eva Weiland-Saladin, Hans Benno Saladin, hatte in einem testamentarischen Kodizill verfügt, dass ein Drittel seines Nachlasses, auf das seine Tochter, die auf ihre Pflichtteilsrechte verzichtet hatte, entfällt, ihr allein zufallen soll. Eva Weiland-Saladin hatte durch einen Erbvertrag auf ihren Pflichtteil an den künftigen Erbschaften ihrer Eltern verzichtet. Nach dem Ableben von Hans Benno Saladin beantragte Paul Weiland beim Bezirksgericht Zürich, dass die Erben von Hans Saladin verpflichtet werden, alle letztwilligen Verfügungen des Verstorbenen zur amtlichen Eröffnung beim Gericht zu hinterlegen, gemäß Art. 556 ZGB. Das Bezirksgericht gab dem Antrag statt, und das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Entscheidung über die Mitteilung der Testamente keine Zivilstreitsache im Sinne von Art. 44 OG darstellt, sondern eine bloße Sicherungsmaßnahme im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Art. 556 ZGB, der die unverzügliche Hinterlegung der beim Ableben des Erblassers…