Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [A.] ist die einzige Tochter des am 9. März 2019 verstorbenen Erblassers [C.] . Dieser hinterliess eine zweite Ehefrau, die Beschwerdegegnerin [B.] . Am 11. Januar 2018 errichtete der Erblasser eine öffentliche letztwillige Verfügung, in der er die Ehefrau zur alleinigen Erbin einsetzte und die Tochter als Erbin ausschloss. Der Tochter wurde stattdessen ein Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteils, abzüglich der bereits erhaltenen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, zugesprochen. Zudem sollten zahlreiche Aufwendungen des Erblassers zugunsten der Tochter (Erziehung, Ausbildung, Pferde, Autos, Hausumbau, Geldgeschenke von rund Fr. 500'000.--) bis zu Fr. 5 Mio. ausgeglichen werden. Vier Legate zu je Fr. 50'000.-- waren ebenfalls vorgesehen.

Am 31. Mai 2019 eröffnete das Bezirksgericht [U.] das Testament. In Ziff. 6 des Urteils verfügte es, dass der Ehefrau auf schriftliches Verlangen eine Erbenbescheinigung ausgestellt werde, sofern nicht innert Monatsfrist Einsprache nach Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben werde.

Die Tochter erhob am 13. Juni 2019 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, die Feststellung, dass sie pflichtteilsgeschützte Erbin und Universalsukzessorin sei, sowie die Ergänzung von Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils, wonach auch ihr auf Verlangen eine Erbenbescheinigung auszustellen sei. Das Obergericht wies die Berufung mit Urteil vom 31. Juli 2019 ab.

Mit Eingabe vom 11. September 2019 gelangte die Tochter an das Bundesgericht und hielt an ihren kantonalen Begehren fest. Das Bundesgericht holte die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen ein.

Erwägungen

Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob der Einzelrichter bei der behördlichen Testamentseröffnung (Art. 557 ZGB) die richtigen Personen auf die Möglichkeit hingewiesen hat, nach Art. 559 Abs. 1 ZGB eine Erbenbescheinigung zu verlangen. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist gewahrt, das Obergericht ist als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 75 BGG), der Verfahrensabschluss ist gegeben (Art. 90 BGG) und der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein, die Partei muss eine konkrete Rechtsverletzung geltend machen und darf sich nicht auf abstrakte Rechtsfragen beschränken. Ob ein aktuelles Interesse besteht, beurteilt sich nach den Wirkungen einer allfälligen Gutheissung. Fehlt es bereits bei Einreichung, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 131 I 153 E. 1.2; BGE 136 III 497 E. 2.1).

Die Testamentseröffnung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Eine allfällige Erbscheinprognose der Eröffnungsbehörde beruht auf einer bloss vorläufigen und unpräjudiziellen Auslegung der letztwilligen Verfügung. Sie ist weder verbindlich noch hat sie materiellrechtliche Wirkung. Die Beurteilung der materiellen Rechtslage obliegt allein dem ordentlichen Zivilrichter. Dies gilt gleichermassen für das Verfahren der Testamentseröffnung wie für die Ausstellung einer…