Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [A.] war die Lebenspartnerin des am xx.xx.2015 verstorbenen [D.] . Der Erblasser hatte mehrere letztwillige Verfügungen errichtet, darunter ein Testament vom 17. März 2013, in dem er die Beschwerdeführerin als Erbin der frei verfügbaren Quote einsetzte, und ein Testament vom 9. Februar 2015, in dem er seine Kinder auf den Pflichtteil setzte und einen neuen Willensvollstrecker bezeichnete.

Die Beschwerdeführerin klagte gegen die Kinder des Erblassers auf Teilung des Nachlasses und machte geltend, dass sie aufgrund der letztwilligen Verfügungen des Erblassers dessen eingesetzte Erbin und im Umfang der verfügbaren Quote am Nachlass beteiligt sei. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht wiesen die Klage ab, da sie der Meinung waren, dass das Testament vom 9. Februar 2015 die früheren Testamente aufgehoben habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Auslegung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers und kam zu dem Schluss, dass das Testament vom 9. Februar 2015 die früheren Testamente aufgehoben habe. Das Gericht stützte sich dabei auf die gesetzliche Vermutung von Art. 511 Abs. 1 ZGB, wonach eine spätere letztwillige Verfügung eine frühere aufhebt, wenn sie nicht ausdrücklich als Ergänzung bezeichnet ist.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Beschwerdeführerin zurück, dass das Kantonsgericht die Beweislast falsch verteilt habe. Das Gericht befand, dass die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür trage, dass das Testament…