Art. 481 ZGB
1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2 Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verfügung von Todes wegen; Auflage (Art. 482 ZGB)1 Zitierungen
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2BGE 68_II_1551 Zitierungen21.05.1942 · 1 Zitierungen
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3Öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags0 Zitierungen
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4Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage0 Zitierungen
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5Verschaffungsvermächtnis (Art. 484 Abs. 3 ZGB) Der Erblasser ist befugt, eine Sache zu vermachen, die nicht ihm, sondern einem Erben gehört (Erw. 1)0 Zitierungen
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6BGE 46_II_2130 Zitierungen03.06.1920 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Ungültigkeit eines Testamentes3 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 01.09.20221 ZitierungenBO.2021.10· 21.08.2018 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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