Art. 481 ZGB

1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2 Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verfügung von Todes wegen; Auflage (Art. 482 ZGB)
    · 08.02.1968 · 1 Zitierungen
  2. 2
    BGE 68_II_155
    21.05.1942 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags
    · 17.01.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage
    · 18.03.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verschaffungsvermächtnis (Art. 484 Abs. 3 ZGB) Der Erblasser ist befugt, eine Sache zu vermachen, die nicht ihm, sondern einem Erben gehört (Erw. 1)
    · 21.04.1975 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 46_II_213
    03.06.1920 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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