Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin [A.] ist die vorehelich geborene Tochter des 2018 verstorbenen Erblassers [F.] . Die Beschwerdegegner sind die Ehefrau des Erblassers [B.] sowie die drei gemeinsamen Kinder [C.] , [D.] und [E.] . Die Parteien sind durch Ehevertrag vom 13. Dezember 2010 und Erbvertrag vom 13. Mai 2011 verbunden, in denen die gemeinsamen Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und der überlebenden Ehefrau die gesamte verfügbare Quote zugewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde in keinem der Verträge erwähnt.
Am 22. November 2018 stellte das Amtsnotariat Buchs eine Erbbescheinigung aus, in der die Beschwerdeführerin nicht als Erbin aufgeführt wurde. Am 15. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Kreisgericht Rheintal auf Feststellung und Teilung des Nachlasses. Mit Eingabe vom 25. September 2019 präzisierte sie ihre Anträge und verlangte die Feststellung ihrer Erbenstellung sowie die Teilung des Nachlasses. Später ergänzte sie ihre Anträge um die Feststellung der Ungültigkeit des Erbvertrags und die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs.
Das Kreisgericht Rheintal bejahte mit Zwischenentscheid vom 26. Januar 2021 die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin. Auf Berufung der Beschwerdegegner hob das Kantonsgericht St. Gallen diesen Entscheid mit Urteil vom 1. September 2022 auf und wies die Klage ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 des kantonalen Urteils und die Bestätigung des erstinstanzlichen Zwischenentscheids. Sie macht geltend, dass der Erbvertrag sie nicht von der Erbfolge ausschließe und sie daher aktivlegitimiert sei, eine Erbteilungsklage zu erheben. Zudem rügt sie Verletzungen von Art. 9 BV (Willkürverbot), Art. 18 OR (Vertragsauslegung), Art. 29 Abs. 2 BV (Begründungspflicht) und Art. 522 ZGB (Herabsetzungsklage).
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in Zivilsachen auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben und betrifft eine vermögensrechtliche Zivilsache mit einem Streitwert von über 30.000 Franken. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es beschränkt sich jedoch auf formell ausreichend begründete Einwände und prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 95 f., 106 Abs. 1 BGG).
2. Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin:
2.1. Grundsätze zur Aktivlegitimation Gemäß Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe die Teilung der Erbschaft verlangen, sofern er nicht durch Vertrag oder Gesetz zur Gemeinschaft verpflichtet ist. Vollständig übergangene Pflichtteilserben erlangen ihre Erbenstellung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil. Bis dahin kommt ihnen nur eine virtuelle Erbenstellung zu. Zur Erbteilungsklage sind sie daher erst legitimiert, nachdem sie ihre Erbenstellung durch Gestaltungsurteil erstritten haben (BGE 143 III 369 E. 2.1).
2.2. Auslegung des Erbvertrags Der Erbvertrag vom 13. Mai 2011 erwähnt die Beschwerdeführerin nicht. Die Vorinstanz legte den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip aus und kam zum Schluss, dass die Vertragsparteien die Beschwerdeführerin bewusst von der Erbfolge ausgeschlossen hätten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Vertrag ihren Pflichtteil respektiere und sie daher Erbin sei. Sie rügt, die Vorinstanz habe den Vorrang der subjektiven Auslegung (Art. 18 OR) verletzt und den tatsächlichen Willen der Parteien nicht berücksichtigt.
2.3. Beurteilung der Auslegung Die Auslegung von Erbverträgen folgt den gleichen Grundsätzen wie die Auslegung von formfreien Verträgen (BGE 145 III 365 E. 3.2.1). Maßgebend ist der übereinstimmende wirkliche Parteiwille. Bleibt dieser unbewiesen, ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie er nach seinem Wortlaut und den gesamten Umständen verstanden werden musste. Die Vorinstanz hat den Erbvertrag nach diesen Grundsätzen ausgelegt und dabei berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht erwähnt wurde, obwohl die Vertragsparteien um ihre Existenz wussten. Zudem deutet der Gesamtzusammenhang des Erbvertrags darauf hin, dass nur die gemeinsamen Kinder als pflichtteilsgeschützte Erben berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin hat keinen abweichenden tatsächlichen Willen der Vertragsparteien behauptet, weshalb die Vorinstanz den Vertrag zu Recht nach…