Sachverhalt
Die verstorbene Maria Meinel-Grünewald hinterließ zwei eigenhändige Testamente. Das erste, datiert vom 3. Mai 1944, vermacht den Pflichtteil ihrer Tochter Emilie Tschirky-Meinel (Beklagte). Das zweite, datiert vom 23. November 1950, vermacht Emilie Tschirky-Meinel 15'000 Franken. Lotti Burla-Schmitz (Klägerin), die Enkelin der Verstorbenen, hat eine Feststellungsklage erhoben, um geltend zu machen, dass das Testament von 1950 das Testament von 1944 ersetzt und aufgehoben hat.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die gesetzliche Vermutung von Art. 511 Abs. 1 ZGB gilt, wonach ein neues Testament die früheren Testamente ersetzt. Diese Vermutung kann nur dann widerlegt werden, wenn der entgegenstehende Wille des Erblassers eindeutig aus dem Testament selbst oder aus externen Beweismitteln hervorgeht. Im vorliegenden Fall lassen weder der Wortlaut noch der Inhalt des Testaments von 1950 den Schluss zu, dass die Erblasserin beabsichtigte,…