Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Versicherten, B., der bei der Versicherungsgesellschaft Alpina eine obligatorische Unfallversicherung hatte. Aufgrund von beruflichen Schwierigkeiten war B. in eine tiefe Verzweiflung geraten und hatte mehrmals Selbstmordversuche unternommen. Am 5. März 1985 sprang er von einem Dach und erlitt multiple Frakturen. Der Versicherer, Alpina, weigerte sich, die Leistungen zu zahlen, mit der Begründung, der Versicherte sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vollständig unzurechnungsfähig gewesen. Das kantonale Gericht befand jedoch, dass der Versicherte Opfer eines Unfalls war und ordnete an, dass der Versicherer die Leistungen zahlen müsse.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Am 26. Februar 1985 wurde B. aufgrund seines Zustands der tiefen Verzweiflung notfallmäßig ins Krankenhaus eingeliefert.
  • Am 5. März 1985 sprang B. von einem Dach und erlitt multiple Frakturen.
  • Der Versicherer, Alpina, weigerte sich, die Leistungen zu zahlen, mit der Begründung, der Versicherte sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vollständig unzurechnungsfähig gewesen.
  • Das kantonale Gericht befand, dass der Versicherte Opfer eines Unfalls war und ordnete an, dass der Versicherer die Leistungen zahlen müsse.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Versicherte, B., als Unfallopfer im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes betrachtet werden konnte. Das Gericht befand, dass die Urteilsfähigkeit des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls das entscheidende Kriterium dafür war, ob es sich um einen Unfall handelte.

Das Gericht prüfte die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, insbesondere Artikel 37 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und Artikel 48 der Unfallversicherungsverordnung (UVV). Das Gericht prüfte auch die relevante Rechtsprechung, insbesondere den Entscheid…