Sachverhalt

Am 2. September 2005 suchte ein 13 Jahre und zwei Monate altes Mädchen, A., das Medizinische Zentrum Y. aufgrund von Schmerzen, die durch einen Sturz auf das Steißbein verursacht wurden, auf. Die Ärztin B. untersuchte A. in Anwesenheit ihrer Mutter und diagnostizierte eine Verletzung des Steißbeins. Sie stellte der Patientin und ihrer Mutter zwei therapeutische Alternativen vor: keine Behandlung durchzuführen oder eine Manipulation durch rektale Berührung zur Repositionierung des Steißbeins vorzunehmen.

Entsprechend dem Wunsch der Mutter bat die Ärztin den Osteopathen X. um Intervention. Dieser führte am selben Tag eine endorektale Reduktion durch, um die Position des Steißbeins von A. zu korrigieren, in Anwesenheit ihrer Mutter, obwohl die Patientin ihre Ablehnung deutlich geäußert hatte. Der Praktiker führte eine erste Manipulation durch und dann eine zweite, nachdem er auf der Röntgenaufnahme festgestellt hatte, dass die erste nicht den gewünschten Effekt gehabt hatte.

Die Mutter der Patientin beschwerte sich bei der Waadtländischen Medizinischen Gesellschaft und kritisierte die medizinische Behandlung ihrer Tochter. Der Chef des Departements für Gesundheit und Soziales leitete eine administrative Untersuchung ein, die zu einer Disziplinarstrafe von 1'500 Fr. gegen X. führte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Praktiker die informierte Einwilligung der minderjährigen Patientin beachtet hatte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein minderjähriger Patient selbst in die medizinische Behandlung einwilligen kann, wenn er urteilsfähig ist (BGE 114 Ia 350 E. 7a S. 360). Das Bundesgericht befand, dass die Patientin, die 13 Jahre und zwei Monate alt war, urteilsfähig war, da sie die von den Praktikern gegebenen Informationen verstanden und ihre Ablehnung der Behandlung geäußert hatte.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob der Praktiker gegen Art. 16 ZGB verstoßen hatte, indem er die informierte Einwilligung der Patientin nicht beachtete. Es befand, dass die Urteilsfähigkeit der Patientin in jedem Einzelfall im Hinblick auf die Art der Probleme, die die Intervention aufwirft, beurteilt werden muss. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Patientin in der Lage war, die gegebenen Informationen zu verstehen und ihre…