Sachverhalt
In diesem Fall ging es um die Klage der gesetzlichen Erben auf Ungültigerklärung zweier Testamentsverfügungen des Erblassers Gustav Treichler-Schneider vom 8. April 1949. Die Erben machten geltend, dass diese Verfügungen ungültig seien, da der Erblasser zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bereits urteilsunfähig gewesen sei. Der Beklagte, der Pflegesohn des Erblassers, bestritt die Aktivlegitimation der Kläger. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, da es die Kläger für nicht aktivlegitimiert hielt. Die Kläger erhoben daraufhin Berufung an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Kläger als gesetzliche Erben sehr wohl ein materielles Interesse an der Ungültigerklärung der Verfügungen vom 8. April 1949 haben. Denn wenn diese Verfügungen für ungültig erklärt würden, würde der Nachlass nicht den im Testament vom 5. Juni 1945 eingesetzten Erben, den Eheleuten Lattmann-Schneider, zufallen, sondern den Klägern als gesetzliche Erben. Das Bundesgericht hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach ein Urteil über eine Testamentsanfechtungsklage nur zwischen den Prozessparteien wirkt. Daher könnten sich die Eheleute Lattmann-Schneider, die die Verfügungen vom 8. April 1949 nicht angefochten haben,…