Erwägungen

Der am 20. Dezember 1955 verstorbene August Vogelsang-Altenburger hatte in seinem Testament vom 27. März 1955 seinen Sohn Arthur Gustav Vogelsang enterbt und seine zweite Ehefrau Olga Vogelsang-Altenburger als Alleinerbin eingesetzt. In einem Testamentsnachtrag vom 10. September 1955 hatte er die Zürcher Kantonalbank als Willensvollstreckerin bezeichnet.

Der enterbte Sohn Arthur Vogelsang erhob Klage gegen die Witwe Olga Vogelsang-Altenburger mit dem Begehren, die Enterbung für ungültig zu erklären und den Pflichtteil ausbezahlt zu erhalten. Später richtete er eine gleichlautende Klage auch gegen die Zürcher Kantonalbank als Willensvollstreckerin.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei der Klage des Sohns nicht um eine Ungültigkeitsklage, sondern um eine besondere Art der Herabsetzungsklage handelt. Grundsätzlich sind Herabsetzungsstreitigkeiten unter den materiell Beteiligten selbst auszufechten, ohne Mitwirkung…