Art. 472 ZGB

1 Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn: 1. das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder 2. die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
2 In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beerbung eines Schweizerbürgers mit letztem Wohnsitz im Ausland. 1. Bei letztem Wohnsitz in Italien gilt für die Beerbung eines Schweizerbürgers der Gerichtsstand des Heimatortes und daher auch das schweizerische Recht
    · 16.12.1965 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Formerfordernisse bei einer "professio iuris" (Art. 472 ZGB in Verbindung mit Art. 59 SchlT ZGB und Art. 22 Abs. 2 NAG)
    · 22.12.1983 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Beerbung einer in Frankreich wohnhaft gewesenen und dort verstorbenen Genferin
    · 15.12.1977 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Legitimation im Herabsetzungsprozess (Art. 522 ff
    · 06.06.1985 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ehevertrag; Rechtsmissbrauch
    · 15.02.1973 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    1. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers
    · 24.09.1964 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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