Erwägungen

Am 7. Juni 1939 heirateten der Erblasser E.R. und G.M. in Berlin. Sie wanderten später nach Brasilien aus und erwarben die brasilianische Staatsbürgerschaft. Am 3. Februar 1959 wurden sie durch ein brasilianisches "desquite" (Ehetrennung) geschieden. E.R. verstarb am 11. Juli 1978 in der Schweiz, wo er zuletzt wohnhaft war. In zwei Testamenten hatte er seine Lebensgefährtin B. als Alleinerbin eingesetzt.

G.M. erhob als geschiedene Ehefrau Klage auf Zuteilung ihres Pflichtteilsanspruchs am Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob G.M. trotz der brasilianischen "desquite" als überlebende Ehegattin im Sinne von Art. 462 ZGB zu betrachten ist und damit erbberechtigt ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass G.M. trotz der brasilianischen "desquite" nicht als überlebende Ehegattin im Sinne von Art. 462 ZGB anzusehen ist. Zwar bleibt das Eheband nach brasilianischem Recht formal bestehen und eine Wiederheirat ist ausgeschlossen. Jedoch gehen mit dem "desquite" weitreichende Rechtsfolgen einher, die über eine bloße Trennung…