Sachverhalt
P. F. (geb. 1924) heiratete 1960 H. S. (geb. 1924), nachdem er sich von seiner ersten Ehefrau hatte scheiden lassen. Aus beiden Ehen gingen keine Kinder hervor. Die Eheleute [F.] betrieben gemeinsam ein Motel, das Eigentum von P. [F.] wurde und den Hauptteil ihres Gesamtvermögens ausmachte. Im November 1967, als P. [F.] schwer erkrankt war, schlossen die Eheleute einen Ehevertrag, der die allgemeine Gütergemeinschaft vorsah und das gesamte Gesamtvermögen dem überlebenden Ehegatten zuwies. P. [F.] verstarb einen Monat später. Seine gesetzlichen Erben (seine Mutter und sein Bruder) bestritten die Gültigkeit dieses Ehevertrags, da er einen Rechtsmissbrauch darstelle, um die Erben um ihre Erbrechte zu bringen.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Erben ab. Es sieht den strittigen Ehevertrag nicht als Rechtsmissbrauch an, da er nicht allein zu dem Zweck geschlossen wurde, den überlebenden Ehegatten auf Kosten der anderen Erben zu begünstigen. Die Eheleute [F.] hatten nämlich bereits vor der Verschlechterung von P. F.s Gesundheitszustand die Absicht, ihre Vermögensverhältnisse anders als gesetzlich zu regeln. Außerdem erleiden die Erben nur einen geringfügigen Eingriff in ihre Rechte, da der Verstorbene sie durch ein Testament um ihren Pflichtteil hätte bringen können, indem er das Recht seines Heimatkantons gewählt hätte. Schließlich entsprach der Ehevertrag der wirtschaftlichen Situation der Eheleute, da das…