Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Ehemann, geb. 1971) und die Beschwerdegegnerin (Ehefrau, geb. 1974) sind seit dem 7. Juli 2021 getrennt lebend verheiratet und Eltern von zwei volljährigen Kindern. Am 8. September 2023 reichte der Ehemann beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Scheidungsklage ein, in der er auf nachehelichen Unterhalt verzichtete, die güterrechtliche Auseinandersetzung per Saldo als abgeschlossen erklärte und auf die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben verzichtete. Ein Strafverfahren gegen den Ehemann wegen eines Vorfalls vom 7. Juli 2021 führte zu seiner Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und zu Untersuchungshaft. Das Zivilgericht sistierte das Scheidungsverfahren am 14. November 2023 mit Verweis auf das hängige Strafverfahren. Der Ehemann beantragte mehrfach die Aufhebung der Sistierung, zuletzt mit Eingabe vom 13. Januar 2025, was das Zivilgericht mit Entscheid vom 5. Februar 2025 ablehnte. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 19. Mai 2025 ab und auferlegte dem Ehemann die Gerichtskosten, die jedoch aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden. Der Ehemann reichte am 20. Juni 2025 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts sowie die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens, eventualiter beschränkt auf den Scheidungspunkt.

Rechtliche Rahmenbedingungen:

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 126 ZPO, der als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG qualifiziert wird. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV), des Rechts auf Ehe (Art. 14 BV i.V.m. Art. 12 EMRK) sowie des Willkürverbots. Zudem beantragt er einen Teilentscheid im Scheidungspunkt gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid über die Sistierung des Scheidungsverfahrens ist als Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG zulässig, da der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend macht, der in einer unangemessenen Verfahrensverzögerung besteht. Das Bundesgericht prüft nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt (Art. 98 BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2. Begründetheit der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV), da das Strafverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sei und keine zeitliche Prognose für die Anklageerhebung abgegeben werden könne. Zudem sei die Sistierung bis zur Anklageerhebung ungeeignet, da die Anklage nur ein Parteistandpunkt der Staatsanwaltschaft sei und keine definitive Entscheidung darstelle. Die Vorinstanz hat jedoch eine Interessenabwägung vorgenommen und festgestellt, dass das Scheidungsverfahren vom Strafverfahren abhängig sei, da der Ehemann seine Anträge im Scheidungsverfahren mit den angeblich «haltlosen» Vorwürfen der Beschwerdegegnerin begründet habe. Die Vorinstanz erwog, dass ohne Abschluss des strafprozessualen Vorverfahrens nicht beurteilt werden könne, ob die Vorwürfe haltlos seien. Die Sistierung bis zur Anklageerhebung sei daher nicht willkürlich, da die Anklageerhebung voraussetze, dass die Staatsanwaltschaft die Verdachtsgründe als hinreichend erachte und die Vorwürfe damit kaum als haltlos qualifiziert werden könnten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander, weshalb die vorinstanzliche Interessenabwägung nicht als willkürlich qualifiziert werden kann.

3. Teilentscheid im Scheidungspunkt:

Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter einen Teilentscheid im Scheidungspunkt gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO. Ein solcher Teilentscheid setzt voraus, dass der Scheidungsgrund liquid ist und sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht.…