Art. 609 ZGB

Mitwirkung der Behörde

1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2 Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff
    · 01.09.1954 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff
    · 28.01.1970 · 14 Zitierungen
  3. 3
    Legitimation der mitwirkenden Behörde zur Teilungsklage
    · 24.04.2003 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG); Verarrestierung und Pfändung eines Erbanteils des Schuldners (Art. 1, 6 und 12 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen; Art. 609 ZGB)
    · 26.08.2004 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verwertung des Anteils an einer Erbengemeinschaft; Art. 609 ZGB und 12 VVAG
    · 23.02.1984 · 8 Zitierungen
  6. 6
    BGE 71_III_99
    01.01.1945 · 6 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mitwirkung bei der Erbteilung
    · 10.01.2017 · 4 Zitierungen
  • 01.07.2002 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, Akteneinsicht
    · 28.08.2003 · 3 Zitierungen

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