Art. 609 ZGB
Mitwirkung der Behörde
1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2 Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff17 Zitierungen
-
2Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff14 Zitierungen
-
3Legitimation der mitwirkenden Behörde zur Teilungsklage12 Zitierungen
-
4Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG); Verarrestierung und Pfändung eines Erbanteils des Schuldners (Art. 1, 6 und 12 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen; Art. 609 ZGB)9 Zitierungen
-
5Verwertung des Anteils an einer Erbengemeinschaft; Art. 609 ZGB und 12 VVAG8 Zitierungen
-
6BGE 71_III_996 Zitierungen01.01.1945 · 6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Mitwirkung bei der Erbteilung4 Zitierungen
-
4 Zitierungen
-
Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, Akteneinsicht3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.