Sachverhalt

Der Streit betrifft die Pfändung des Erbanteils des Schuldners Y. Der Gläubiger X. hat einen Pfändungsentscheid über die Erbschaftsansprüche von Y. gegenüber der am 14. Juli 2003 verstorbenen Erbengemeinschaft Z. erwirkt. Am 22. September 2003 hat das Betreibungsamt die Pfändung wie angeordnet vorgenommen. Anschließend hat X. die Fortsetzung des Pfändungsverfahrens beantragt. Am 16. Dezember 2003 hat das Betreibungsamt den Lohn von Y. gepfändet, konnte aber keinen pfändbaren Anteil feststellen und hat einen provisorischen Verlustschein ausgestellt.

X. hat gegen den Pfändungsentscheid Beschwerde erhoben und die Pfändung der Erbschaftsansprüche von Y. beantragt. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen und das Betreibungsamt angewiesen, einen neuen Pfändungsentscheid "im Sinne der Erwägungen" zu erlassen. Gegen diese Entscheidung hat X. Beschwerde beim BGer erhoben.

Erwägungen

Das BGer erachtet, dass der Umstand, dass der Fortsetzungsantrag zu früh eingereicht wurde, nicht zur Nichtigkeit der Pfändung führt. Obwohl die Erben die Erbschaft am 18. November 2003 ohne Mitwirkung der zuständigen Behörde geteilt haben, fällt der Anteil des Schuldners dadurch nicht weg. Solange der Schuldner oder die Miterben bestreiten, dass der Schuldner nichts aus der Erbschaftsteilung zu erhalten hat, bleibt der Erbantel des Schuldners ein pfändbarer Gegenstand.

Die…