Sachverhalt
Die Streitparteien sind die gesetzlichen Erben von Herrn M., der am 21. Januar 1993 ohne Hinterlassung einer testamentarischen Verfügung verstorben ist. Im Jahr 1996 unterzeichnete A. eine "Schuldanerkenntnis und Erklärung über die Abtretung des Erbes" zugunsten des Sozialamts der Stadt Zürich. Im Jahr 1999 beantragte dieses Amt beim Bezirksgericht Sargans, gemäß Art. 609 ZGB am Erbteilungsverfahren teilzunehmen, da es mit A. keine Lösung hatte finden können. Das Bezirksgericht schloss daraufhin einen Erbteilungsvertrag mit der Mutter von A., B., wonach A. gegen Abtretung seines Erbanteils an die Mutter 25'000 CHF erhalten sollte. A. bestritt anschließend die Gültigkeit dieser Abtretung und des Erbteilungsvertrags. Sie erhob Klage auf Erbteilung gegen ihre Mutter und ihre neun Geschwister, doch das Bezirksgericht befand, dass ihr die Klagebefugnis fehle. Diese Entscheidung wurde vom Kantonsgericht St. Gallen in der Berufung bestätigt.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung beschränkt sich die Aufgabe der Behörde nach Art. 609 Abs. 1 ZGB darauf, in die Erbteilung einzugreifen, ohne diese selbst vornehmen oder verwalten zu können. Dennoch hat sie den Rechtsstatus des schuldenden Erben, nicht den des Gläubigers. In dieser Eigenschaft muss sie die…