Art. 12 VVAG
Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet, so trifft das Betreibungsamt oder ein von der Aufsichtsbehörde allfällig hiefür bezeichneter Verwalter die zur Herbeiführung derselben erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Artikel 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff18 Zitierungen
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2Verwertung des Liquidationsanteils des Schuldners an einer einfachen Gesellschaft; Anordnung der Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft durch die kantonale Aufsichtsbehörde; Erfordernis der Kündigung des G…9 Zitierungen
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3Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG); Verarrestierung und Pfändung eines Erbanteils des Schuldners (Art. 1, 6 und 12 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen; Art. 609 ZGB)8 Zitierungen
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4Legitimation der mitwirkenden Behörde zur Teilungsklage8 Zitierungen
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5Verwertung des Anteils an einer Erbengemeinschaft; Art. 609 ZGB und 12 VVAG8 Zitierungen
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6BGE 71_III_995 Zitierungen01.01.1945 · 5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft)9 Zitierungen
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Pfändung und Verwertung von Anteilsrechten5 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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