Art. 12 VVAG

Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet, so trifft das Betreibungsamt oder ein von der Aufsichtsbehörde allfällig hiefür bezeichneter Verwalter die zur Herbeiführung derselben erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Artikel 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff
    · 28.01.1970 · 18 Zitierungen
  2. 2
    Verwertung des Liquidationsanteils des Schuldners an einer einfachen Gesellschaft; Anordnung der Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft durch die kantonale Aufsichtsbehörde; Erfordernis der Kündigung des G…
    · 11.12.2007 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG); Verarrestierung und Pfändung eines Erbanteils des Schuldners (Art. 1, 6 und 12 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen; Art. 609 ZGB)
    · 26.08.2004 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Legitimation der mitwirkenden Behörde zur Teilungsklage
    · 24.04.2003 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verwertung des Anteils an einer Erbengemeinschaft; Art. 609 ZGB und 12 VVAG
    · 23.02.1984 · 8 Zitierungen
  6. 6
    BGE 71_III_99
    01.01.1945 · 5 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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