Erwägungen

Am 4. November 2019 hat die Bank ein Betreibungsbegehren zur Verwertung einer Grundpfandverschreibung gegen B.A. eingereicht für eine Forderung, die durch Grundpfandrechte auf Parzellen eines landwirtschaftlichen Betriebs besichert ist, der gemeinsam von B.A. und seiner Ehefrau A.A. bewirtschaftet wird. Am 8. November 2019 wurde der Zahlungsbefehl B.A. zugestellt, gegen den er vollständig Widerspruch erhoben hat.

Am 1. Oktober 2021 hat A.A. beim Betreibungsamt beantragt, dass ihr der Zahlungsbefehl ebenfalls zugestellt wird, da der landwirtschaftliche Betrieb ohne ihre Zustimmung nicht veräußert werden könne. Das Betreibungsamt hat diesem Antrag stattgegeben, aber die Bank hat eine Beschwerde eingereicht, um diese Entscheidung aufheben zu lassen. Das kantonale Gericht hat der Beschwerde stattgegeben und das Betreibungsamt angewiesen, den Zahlungsbefehl nicht an A.A. zuzustellen.

A.A. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Es hat entschieden, dass Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG, der die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Ehegatten des Schuldners vorsieht, wenn die belastete Liegenschaft die Familienwohnung ist, nicht auf den gemeinsam von den Ehegatten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat diese Situation bewusst vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen, im Gegensatz zum Schutz der Familienwohnung.

Obwohl Art. 40 Abs. 1 BGBB vorsieht, dass die Veräußerung eines gemeinsam von Ehegatten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs die Zustimmung des Ehegatten erfordert, begründet diese…