Art. 40 BGBB

Zustimmung des Ehegatten

1 Der Eigentümer kann ein landwirtschaftliches Gewerbe, das er zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet, oder einen Miteigentumsanteil daran nur mit Zustimmung des Ehegatten veräussern.
2 Kann er diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
3 Zum Schutz der Wohnung der Familie bleibt Artikel 169 ZGB vorbehalten.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung für ein Bauernhaus; vorübergehende Spezialität der Immissionen
    · 30.04.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kaufsrecht von Verwandten für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der Erbteilung (Art. 25 ff
    · 04.08.2005 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug ausgehend vom Landesflughafen Zürich
    · 30.04.2008 · 1 Zitierungen
  • 04.08.2005 · 1 Zitierungen
  • Eheschutzmassnahmen (Ermächtigung zum Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes, Zuweisung der Wohnung)
    · 09.03.2026 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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