Erwägungen
Der Fall betrifft die Entschädigung für Lärmimmissionen durch den Flugverkehr am Flughafen Zürich. Der Beschwerdeführer, Besitzer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Opfikon, machte geltend, dass die Lärmbelastung durch den Flugverkehr den Wert seiner Liegenschaft gemindert habe und er dafür eine Entschädigung verlange.
Die Lärmbelastung hatte nach der Einführung der sogenannten 4. Welle von Abflügen ab Piste 16 im Herbst 1996 zugenommen und war Gegenstand eines Enteignungsverfahrens. Die Lärmbelastung nahm jedoch nach rund fünf Jahren wieder ab und fiel unter den massgeblichen Immissionsgrenzwert.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Voraussetzung der Spezialität der Lärmeinwirkungen im vorliegenden Fall nur vorübergehend, während rund fünf Jahren, erfüllt war. Es prüft dann, welche Entschädigungsgrundsätze bei vorübergehenden Beeinträchtigungen durch den Betrieb öffentlicher Werke gelten.
Grundsätzlich müssen Nachbarn öffentlicher Werke vorübergehende Störungen entschädigungslos hinnehmen, es sei denn, die Einwirkungen sind ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich und führen zu einer beträchtlichen Schädigung. Dauern die Beeinträchtigungen länger an und sind sie übermässig, so müssen die gleichen Entschädigungsregeln wie bei einer definitiven Enteignung angewandt…