Art. 4 EntG

Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:
  1. a. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes;
  2. b. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe;
  3. c. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;
  4. d. im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft;
  5. e. für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verlegung einer elektrischen Leitung zum Schutze eines Kulturdenkmals
    · 08.01.1996 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bahnbaubedingte Umlegung von im Strassenkörper verlegten Werk- und Versorgungsleitungen, Kostentragung
    · 27.04.2005 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 17.07.2023 · 1 Zitierungen
  • Plangenehmigung Stadtbahn Glatttal; Kosten der Umlegung der Versorgungsanlagen
    · 27.04.2005 · 1 Zitierungen
  • · 08.10.2025 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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