Erwägungen
Mit Beschluss vom 29. März 2001 erteilte der Bundesrat den Verkehrsbetrieben Glattal (VBG) die Konzession zum Bau und Betrieb der Glatttalbahn. Das Bahnprojekt sah die Umlegung zahlreicher im Strassenkörper verlegter Werkleitungen vor. Die Eigentümer der betroffenen Werkleitungen verlangten, dass die Kosten der Umlegung von der Bahn übernommen werden. Die Einigungsverhandlungen verliefen in dieser Hinsicht erfolglos.
Mit Entscheid vom 27. Januar 2004 erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) dem Projekt Glatttalbahn die Plangenehmigung. Auf die Begehren um Übernahme der Kosten für die Umlegung der Werkleitungen trat das Bundesamt jedoch mangels Zuständigkeit nicht ein. Die Eigentümer der Werkleitungen erhoben daraufhin Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Rekurskommission INUM).
Die Rekurskommission INUM hiess die Beschwerdebegehren grösstenteils gut und wies die Streitsache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das BAV zurück. Gegen diesen Entscheid der Rekurskommission INUM haben die Verkehrsbetriebe Glattal Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die bahnbaubedingte Umlegung der Werkleitungen und die damit zusammenhängende Entschädigungspflicht nach eidgenössischem Eisenbahn- und Enteignungsrecht zu beurteilen sind.
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes (Art. 19 und Art. 31 Abs. 2 EBG) hat die Bahnunternehmung die Vorkehren zu treffen und zu finanzieren, die zur…