Art. 6 EBG
Erteilung, Änderung und Erneuerung derKonzession
1 Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
- a. ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder b. ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.
2 Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
- a. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;
- b. der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erfüllt; und c. das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
3 Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.
4 Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
5 Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für: die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung; die Erneuerung der Konzession.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bahnbaubedingte Umlegung von im Strassenkörper verlegten Werk- und Versorgungsleitungen, Kostentragung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen27.08.2009 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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