Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] erhob eine staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 19. November 2004, mit dem sein Begehren auf Aufhebung zweier gegen ihn eingeleiteter Betreibungen abgewiesen wurde. Der Beschwerdegegner [Y.] hatte gegen [X.] zwei Betreibungen in Höhe von insgesamt rund 1,8 Millionen Franken eingeleitet. [X.] machte geltend, die Schuld aus einem Darlehensvertrag vom 16. Februar 1998 bzw. 26. Februar 1999 sei durch eine Vereinbarung vom 4. Februar 2004 getilgt worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der staatsrechtlichen Beschwerde statt. Es stellte zunächst fest, dass im Verfahren nach Art. 85 SchKG nur der Urkundenbeweis zulässig ist. Das Bezirksgerichtspräsidium hatte jedoch auch andere Beweismittel wie schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Parteiaussagen zugelassen. Zudem hatte es angenommen, der Beschwerdegegner habe sich in Bezug auf die Vereinbarung vom 4. Februar 2004 in einem wesentlichen Irrtum befunden, ohne dafür Urkundenbeweise vorzulegen.

Weiter rügte das Bundesgericht, dass das Bezirksgerichtspräsidium die Vereinbarung vom 4.…