Erwägungen

Die Y. GmbH leitete gegen X. eine Betreibung für eine Forderung in Höhe von CHF 31'579.30 nebst Zins ein. X. erhob gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Daraufhin beantragte X. beim Bezirksgericht Meilen gestützt auf Art. 85 SchKG, die Betreibung aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, Dritten keine Kenntnis von der Betreibung zu geben. Das Bezirksgericht trat auf das Begehren nicht ein. X. erhob Beschwerde, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass auf die Klage gemäß Art. 85 SchKG einzutreten, sie aber abzuweisen sei.

X. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und verlangte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Betreibung gestützt auf Art. 85 SchKG aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Klage gemäß Art. 85 SchKG zulässig sei, auch wenn der Rechtsvorschlag noch hängig ist. Der Betriebene kann die Klage erheben und durch Urkunden das Nichtbestehen der Schuld beweisen.

Das Bundesgericht stellte klar, dass der Betriebene mit der Klage gemäß Art. 85 SchKG…