Art. 251 ZPO
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:
- a. Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
- b. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG ) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
- c. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
- d. Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1–3 SchKG);
- e. Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entscheide des Arrestgerichts76 Zitierungen
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2Glaubhaftmachung der Arrestforderung63 Zitierungen
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3Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren61 Zitierungen
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4Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis18 Zitierungen
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5Prüfung der drei Identitäten durch den Rechtsöffnungsrichter11 Zitierungen
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6Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Provisorische Rechtsöffnung78 Zitierungen
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Provisorische Rechtsöffnung20 Zitierungen
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Provisorische Rechtsöffnung15 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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