Sachverhalt

Die Sparkasse B. (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) hat gegen A. (Schuldnerin, Beschwerdeführerin) ein Betreibungsverfahren über CHF 162'383.12 zuzüglich Zinsen von 4.12% seit dem 24. September 2022 und Betreibungskosten von CHF 203.30 eingeleitet. Die Schuldnerin hat Rechtsvorschlag erhoben. Die Gesuchstellerin hat beim Einzelrichter des Bezirksgerichts March die definitive Aufhebung der Pfändung beantragt. Der Richter hat diesem Antrag stattgegeben. Die Schuldnerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz erhoben, welche abgewiesen wurde. Die Schuldnerin hat daraufhin Beschwerde beim BGer erhoben und die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts sowie die Ablehnung des Antrags der Gesuchstellerin auf definitive Aufhebung der Pfändung beantragt.

Erwägungen

Das BGer hat der Beschwerde stattgegeben. Es ist der Auffassung, dass Eintragungen in ausländischen Handelsregistern keine offenkundigen Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO darstellen. Der Gesuchstellerin ist es daher nicht gelungen, die Kontinuität der Forderung und die Identität des Gläubigers nachzuweisen. Der Rechtsöffnungsrichter hätte den Antrag auf definitive Aufhebung der Pfändung mangels Nachweis der Gläubigeridentität ablehnen müssen. Darüber hinaus weist das BGer darauf hin, dass in einem Rechtsöffnungsverfahren die Schriftsatzphase in der Regel nach einem einzigen Schriftenwechsel abgeschlossen ist. Ein zweiter Schriftenwechsel kann nur ausnahmsweise angeordnet werden. Im…