Erwägungen
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen
- Die Einwohnergemeinde Unterbözberg betrieb X. mit Zahlungsbefehl Nr. 0 des Betreibungsamtes Habsburg für eine Kanalisationsanschlussgebühr in Höhe von Fr. 34'825.50.
- X. erhob Rechtsvorschlag und klagte beim Bezirksgericht Brugg gemäß Art. 85a SchKG auf Feststellung, dass die Schuld nicht bestehe und die Betreibung aufzuheben sei.
- Die beklagte Gemeinde zog die Betreibung zurück, woraufhin das Bezirksgericht den Rückzug feststellte und die Klage im Übrigen abwies.
- Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Klage mangels Feststellungsinteresses nicht ein.
- X. führte daraufhin staatsrechtliche Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. Die Begründung lautet wie folgt:
- Nach der Rechtsprechung zu Art. 88 OG muss der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
- Ein solches Interesse fehlt hier, da die Betreibung, auf der die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG beruhte, durch den Gläubiger zurückgezogen wurde.
- Gemäß der Auslegung von Art. 85a SchKG ist eine hängige Betreibung…