Sachverhalt
Am 18. Juli 1988 reichten X. und Y. Beschwerde gegen die Entscheide des Präsidenten des Bezirksgerichts Steckborn vom 27./28. Juni 1988 bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau ein. Die Rekurskommission äußerte Zweifel an der Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist und forderte die Beschwerdeführer auf, den Erhalt der Entscheide innerhalb von fünf Tagen zu beweisen, unter Androhung, nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer weigerten sich, den geforderten Beweis zu erbringen, was dazu führte, dass die Rekurskommission nicht eintrat.
Die Beschwerdeführer reichten daraufhin Beschwerde bei der Kammer für Betreibungs- und Konkursangelegenheiten des Bundesgerichts ein, die gutgeheissen wurde.
Erwägungen
Die Kammer für Betreibungs- und Konkursangelegenheiten des Bundesgerichts befand, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkursangelegenheiten von Amtes wegen die Einhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 18 Abs. 1 SchKG zu prüfen haben. Sie haben die Beweislast dafür, dass ein Beschwerde nicht rechtzeitig an sie gerichtet wurde, jedenfalls wenn infolge der von der unteren Aufsichtsbehörde gewählten Form der Zustellung das Datum nicht ohne weiteres klar aus den Akten hervorgeht.
Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau hatte von den Beschwerdeführern verlangt, den Erhalt der Entscheide zu beweisen, was der Rechtsprechung des Bundesgerichts zuwiderläuft. Gemäss dem Urteil vom 6. Juli 1988 obliegt es den kantonalen Aufsichtsbehörden, zu prüfen, ob die Beschwerdefristen eingehalten wurden, und nicht den Beschwerdeführern, den Erhalt der Entscheide zu beweisen.
Die Kammer…