Erwägungen
Am 23. Dezember 2002 hat Y. bei der Betreibungsämtern Genf die Eröffnung von zwei Betreibungen gegen [Z.] und Frau [Z.] beantragt und dabei RA X., Anwalt in Genf, als Vertreter des Gläubigers angegeben. Am 14. Mai 2003 erhielt der Anwalt vom Amt gegen Nachnahme von 421 Fr. 80 die Exemplare der mit Widerspruch belegten Zahlungsbefehle, die für den Gläubiger bestimmt waren. Am selben Tag bestritt der Anwalt dieses Vorgehen mit zwei Beschwerden, da er nie einen Betreibungsantrag unterzeichnet oder die Vertretung des Gläubigers übernommen habe. Die kantonale Aufsichtskommission wies die Beschwerden ab, aber die SchKG-Kammer des Bundesgerichts gab der Beschwerde schließlich statt.Erwägungen
Laut der Kammer stellt die Zustellung gegen Nachnahme des für den Gläubiger bestimmten Exemplars eine Maßnahme dar, die Gegenstand einer Beschwerde gemäß Art. 17 SchKG sein kann. Ein Anwalt, der ohne sein Wissen als Vertreter des Gläubigers bestellt wurde, ist berechtigt, gegen eine solche Maßnahme, die ihn persönlich betrifft, Beschwerde zu erheben.
Obwohl das Amt über alle erforderlichen Angaben zur Erstellung der Zahlungsbefehle, einschließlich der Angabe eines nach kantonalem Recht legitimierten Vertreters, verfügte, musste der Betreibungsbeamte die Vertretungsvollmacht dieses Vertreters nicht von Amts wegen überprüfen. Im Beschwerdeverfahren stellte sich jedoch heraus, dass dem Vertreter von Anfang an die Vertretungsvollmacht fehlte. Die kantonale…