Art. 27 SchKG

Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren

1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kompetenz der Kantone, die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten zu regeln (Art. 27 SchKG)
    · 23.04.2012 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Parteientschädigung in Streitfällen über die Konkurseröffnung (Art. 68 Abs. 1 GebTSchKG) Es ist willkürlich, wenn der Richter in Streitfällen über die Konkurseröffnung dem Begehren der obsiegenden Partei auf Zusprechung…
    · 20.08.1987 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 59_I_197
    01.01.1933 · 7 Zitierungen
  4. 4
    BGE 52_III_105
    19.08.1926 · 6 Zitierungen
  5. 5
    BGE 71_I_249
    01.01.1945 · 5 Zitierungen
  6. 6
    BGE 66_III_6
    15.03.1940 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • berufsmässige Vertretung
    BEZ.2024.22
    · 06.08.2024 · 2 Zitierungen
  • Konkurseröffnung
    · 14.02.2017 · 2 Zitierungen
  • ZSU.2013.89
    27.05.2013 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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