Art. 27 SchKG
Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Kompetenz der Kantone, die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten zu regeln (Art. 27 SchKG)11 Zitierungen
-
2Parteientschädigung in Streitfällen über die Konkurseröffnung (Art. 68 Abs. 1 GebTSchKG) Es ist willkürlich, wenn der Richter in Streitfällen über die Konkurseröffnung dem Begehren der obsiegenden Partei auf Zusprechung…9 Zitierungen
-
3BGE 59_I_1977 Zitierungen01.01.1933 · 7 Zitierungen
-
4BGE 52_III_1056 Zitierungen19.08.1926 · 6 Zitierungen
-
5BGE 71_I_2495 Zitierungen01.01.1945 · 5 Zitierungen
-
6BGE 66_III_63 Zitierungen15.03.1940 · 3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
berufsmässige Vertretung2 ZitierungenBEZ.2024.22· 06.08.2024 · 2 Zitierungen
-
Konkurseröffnung2 Zitierungen
-
ZSU.2013.892 Zitierungen27.05.2013 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.