Erwägungen

Am 19. März 1987 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident von Liestal auf Antrag von [F.] den Konkurs über die P. AG. Die [P. AG] legte Appellation an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft ein. Am 27. April 1987 teilte sie mit, dass sie den geschuldeten Betrag vollständig bezahlt habe, woraufhin das Obergericht das Konkursdekret aufhob und den Fall als erledigt abschrieb. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens wurden der [P. AG] auferlegt, die ausserordentlichen Kosten jedoch wettgeschlagen.

[F.] erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Kostenregelung und Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an ihn.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Obergericht zu Unrecht eine Parteientschädigung verweigert habe. Gemäss Art. 68 Abs. 1 GebTSchKG kann der Richter in Streitfällen über die Konkurseröffnung der obsiegenden Partei auf deren Verlangen eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnisse und Auslagen zusprechen, wozu auch die Vertretungskosten gehören.

Im vorliegenden Fall waren bereits im Konkurseröffnungsverfahren spezielle Rechtskenntnisse erforderlich, etwa für Anträge auf Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung und Aufnahme eines Güterverzeichnisses. Auch im Appellationsverfahren stellten sich prozessuale Fragen, für die dem Beschwerdeführer als Laien die…