Erwägungen
Die X. AG, vertreten durch die Y. AG, ein Inkasso- und Treuhandunternehmen, ersuchte beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Willisau in der gegen Z. angehobenen Betreibung um definitive bzw. provisorische Rechtsöffnung für ihre Forderungen. Der Einzelrichter hielt die Gläubigerin dazu an, innert bestimmter Frist entweder das Rechtsöffnungsbegehren selbst einzureichen oder von einem berechtigten Vertreter einreichen zu lassen. Die Y. AG beharrte auf ihrer Eingabe mit der Begründung, sie betrachte sich aufgrund der gesetzlichen Regelung des Kantons Luzern als berechtigt, Parteien im Rechtsöffnungsverfahren gewerbsmäßig zu vertreten. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Willisau schrieb das Verfahren ab, da die X. AG innert gesetzter Frist keine neue Rechtsschrift eingereicht hatte. Die Eingaben der nicht zugelassenen Parteivertreterin wurden als unbeachtlich erachtet.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies die gegen den einzelrichterlichen Entscheid erhobene Beschwerde der X. AG ab. Daraufhin erhob die nunmehr anwaltlich vertretene X. AG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Behandlung der Rechtsöffnungsgesuche an die Vorinstanz bzw. die erste Instanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass gemäß Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO die gewerbsmäßigen Vertreter nach Art. 27 SchKG zwar zur berufsmäßigen Vertretung der Parteien in den summarischen Verfahren nach Art. 251 ZPO befugt sind. Allerdings sagt diese Bestimmung nichts darüber aus, ob und wie die Kantone die gewerbsmäßige Vertretung organisieren bzw. von welchen Bedingungen sie diese abhängig machen können.
Maßgeblich ist vielmehr Art. 27 Abs. 1 SchKG, der den Kantonen die Befugnis einräumt, die gewerbsmäßige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten zu regeln. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bezieht…