Art. 76 ZPO

Rechte der intervenierenden Person

1 Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen.
2 Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Streitgenössische Nebenintervention
    · 01.09.2016 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht
    · 11.04.2016 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG)
    · 13.11.1990 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Es berücksichtigt dabei auch neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen (Erw. 2)
    · 27.03.1957 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 61_II_125
    01.01.1935 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vaterschaft / Unterhalt
    ZKBER.2019.57
    · 27.02.2020 · 2 Zitierungen
  • ZKBER.2019.57
    14.11.2019 · 2 Zitierungen
  • Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung
    · 31.07.2009 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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