Art. 76 ZPO
Rechte der intervenierenden Person
1 Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen.
2 Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Streitgenössische Nebenintervention14 Zitierungen
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2Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht10 Zitierungen
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3Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG)0 Zitierungen
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4Es berücksichtigt dabei auch neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen (Erw. 2)0 Zitierungen
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5BGE 61_II_1250 Zitierungen01.01.1935 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vaterschaft / Unterhalt2 ZitierungenZKBER.2019.57· 27.02.2020 · 2 Zitierungen
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ZKBER.2019.572 Zitierungen14.11.2019 · 2 Zitierungen
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Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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