Sachverhalt
Julius Grundul, ein lettischer Staatsangehöriger, der 1889 in den baltischen Provinzen des Russischen Reiches geboren wurde, arbeitete von 1913 bis 1947 als Zollbeamter in Tientsin, China. Nach der Besetzung Kontinentalchinas durch die Streitkräfte der Volksrepublik China in den Jahren 1947/48 musste er das Land aufgrund seiner politischen Überzeugungen und seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verlassen. Da er nicht nach Lettland, das 1940 von der UdSSR besetzt und einverleibt worden war, zurückkehren konnte, wurde er vom Internationalen Flüchtlingswerk (IRO) als "echter Flüchtling" registriert und 1955 in Norwegen aufgenommen. 1956 erhob er beim Bezirksgericht III in Bern eine Klage auf Zahlung von 5'504 Schweizer Franken. Die Beklagte beantragte, dass der Kläger eine Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten erbringen müsse, was das Gericht anordnete. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein und berief sich dabei auf seinen Flüchtlingsstatus gemäß dem Genfer Flüchtlingsabkommen von 1951.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Anwendung internationaler Verträge, insbesondere des Genfer Flüchtlingsabkommens von 1951, frei. Es ist der Auffassung, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens erfüllt, sei es, weil er vom Internationalen Flüchtlingswerk als solcher anerkannt wurde,…