Sachverhalt

Der Streit opposes den Kläger, F.S., und den Beklagten, O.W. Die Fakten sind wie folgt: F.S. und H.S. haben sich 1991 zusammengeschlossen, um in Maienfeld Grundstücke zu erwerben und zu bauen. Die Kantonalbank von Graubünden hat der Gesellschaft 1993 einen Kredit von 800 000 Franken gewährt. F.S. hat seinen Anteil an den Zinsen nicht bezahlt, was die Bank dazu veranlasst hat, mit rechtlichen Schritten zu drohen. Der Beklagte, Sohn von H.S., hat dann die Schuld beglichen und die Bank hat ihm die Forderung abgetreten. Der Kläger hat diese Forderung bestritten.

Das Bezirksgericht Sargans hat den Einspruch des Klägers abgewiesen, und das Kantonsgericht St. Gallen hat diese Entscheidung bestätigt. Der Kläger hat dann Berufung beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat geprüft, ob der Beklagte einen Rechtsmissbrauch begangen hat, indem er die Forderung gegen den Kläger geltend gemacht hat. Artikel 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verbietet Handlungen, die, obwohl sie dem Gesetz oder einem Vertrag entsprechen, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Beklagte keinen Rechtsmissbrauch begangen hat, da er nicht widersprüchlich gehandelt hat. Der Kläger und H.S. waren für die Schulden der Gesellschaft solidarisch haftbar, und der Beklagte hat einfach eine Forderung geltend gemacht, die ihm von der Bank abgetreten worden war. Der Kläger hat durch die Abtretung der Forderung keinen Schaden erlitten, da er immer noch verpflichtet war, seinen Anteil an den Zinsen zu bezahlen.

Das Bundesgericht hat auch…