Art. 144 OR
1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB21 Zitierungen
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2Art. 52 AHVG: Haftung der Erben2 Zitierungen
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3Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten1 Zitierungen
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4Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld0 Zitierungen
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5Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers0 Zitierungen
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6Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Ausrichtung Vermächtnis2 ZitierungenZKBER.2020.57· 05.08.2011 · 2 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZVE.2025.451 ZitierungenZVE.2025.45· 18.05.2026 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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