Art. 144 OR

1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 08.10.2002 · 21 Zitierungen
  2. 2
    Art. 52 AHVG: Haftung der Erben
    · 23.05.2003 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten
    · 18.12.2014 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld
    · 19.03.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers
    · 25.03.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB)
    · 24.06.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 13.04.2015 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Ausrichtung Vermächtnis
    ZKBER.2020.57
    · 05.08.2011 · 2 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZVE.2025.45
    ZVE.2025.45
    · 18.05.2026 · 1 Zitierungen

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