Erwägungen

Der Fall betrifft die Übertragung eines Mietvertrags für Geschäftsräume gemäß Art. 263 Abs. 4 OR. Die Beschwerdeführerin B. GmbH hatte den Mietvertrag auf die A. Anlagestiftung übertragen. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Mieter eine Solidarschuld im Sinne von Art. 143-149 OR entsteht. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Haftung des übertragenden Mieters nur subsidiär sei, wenn im Originalverhältnis nicht geleistet werde.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 263 Abs. 4 OR tatsächlich eine Solidarschuld des übertragenden und des übernehmenden Mieters gemäß Art. 143-149 OR anordnet. Der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes sprechen dafür, dass die Begriffe "solidarisch" und "haftet" in Art. 263 Abs. 4 OR in diesem Sinne zu verstehen sind. Auch in anderen vergleichbaren Bestimmungen des Obligationenrechts, wie Art. 121 Abs. 2 ZGB und Art. 181 Abs. 2 OR, hat das Bundesgericht eine Solidarhaftung angenommen.

Die Beschwerdeführerin konnte mit ihrer teleologischen Argumentation nichts für ihre Auffassung gewinnen. Eine bloß subsidiäre Haftung des übertragenden Mieters würde den Interessen des Vermieters nicht besser dienen als die solidarische Haftung. Auch die von der Beschwerdeführerin…