Art. 263 OR
Übertragung der Miete auf einen Dritten
1 Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen.
2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
3 Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein.
4 Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Übertragung der Miete (Art. 263 OR); Dauer der Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 272b Abs. 1 OR)9 Zitierungen
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2Übertragung einer Geschäftsmiete von bestimmter Dauer - Haftung des bisherigen Mieters (Art. 263 Abs. 4 OR)6 Zitierungen
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3Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld2 Zitierungen
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4Wirkungen der Übertragung des Mietverhältnisses auf den Untermietvertrag1 Zitierungen
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5Übergabe der Mietsache in geeignetem Zustand. 1. Umbau- und Renovationsarbeiten zulasten des Mieters widersprechen dem Art. 5 BMM nicht, wenn sie bei der Festsetzung des Mietzinses berücksichtigt werden (E. 3). 2. Sie b…1 Zitierungen
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6Widerruf eines Einspracheverzichts0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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action en dommages-intérêts à la suite du refus de consentement du bailleur au transfert d'un bail commercial1 Zitierungen
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Kündigungsschutz / Kosten- und Entschädigungsfolgen1 ZitierungenNG180011· 03.10.2019 · 1 Zitierungen
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Strafverfahren; Einstellung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.