Erwägungen
Die [X. AG] und die [Y. AG] hatten gegen [A.] , [B.] und [C.] Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, unwahrer Angaben über das kaufmännische Gewerbe und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren erstattet. Benno Wild hatte seinerseits Strafanzeige gegen [A.] , [B.] und [C.] wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege eingereicht. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte beide Strafverfahren ein. Gegen diese Einstellungsverfügungen erhoben die [X. AG] , die [Y. AG] und Benno Wild Beschwerde, die vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs. Es führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Hausrecht des Mieters vom Einzug bis zum Auszug dauert, auch wenn der Mietvertrag abgelaufen ist und das weitere Verbleiben in den Räumlichkeiten rechtswidrig ist. Da die Beschwerdegegner 1 und…