Sachverhalt

Der Streit opposes W., Mieter eines Gewerberaums mit Gaststättennutzung, und L., Vermieter. Der ursprüngliche Mietvertrag wurde am 16. Mai 1988 zwischen L., einem Dritten und W. und S. abgeschlossen. Später wurde L. alleiniger Eigentümer des Gebäudes und S. nicht mehr Vertragspartei. Die X. S.A. wurde am 31. Januar 1992 gegründet und W. war alleiniger Administrator, dann Präsident mit Einzelunterschrift. Die Mieten wurden ab März 1992 durch Abbuchung vom Konto der X. S.A. bezahlt. Die Verwaltung des Gebäudes hat W. die Kündigung des Mietvertrags zum 30. Juni 1998 wegen durch die Kunden des Betriebs verursachter Störungen mitgeteilt. W. hat die Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten angerufen, die den Mietvertrag bis zum 30. Juni 2002 verlängert hat. Das Mietgericht hat den Mietvertrag dann bis zum 30. Juni 2003 verlängert.

W. hat ein Revisionsrekurs beim Bundesgericht eingelegt und die Gültigkeit der Kündigung des Mietvertrags bestritten sowie eine Verlängerung des Mietvertrags bis zum 30. Juni 2004 beantragt. Das Bundesgericht hat den Rekurs abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage der Übertragung des Mietvertrags geprüft und festgestellt, dass der Vermieter seine schriftliche Zustimmung zur Übertragung des Mietvertrags an die X. S.A. nicht erteilt hat. Das Gericht hat angenommen, dass die Zustimmung des Vermieters eine aufschiebende Bedingung für die Übertragung ist und dass das Fehlen einer schriftlichen Zustimmung die Übertragung nichtig macht.

Das Bundesgericht hat auch die Frage der Dauer der Verlängerung des Mietvertrags geprüft und festgestellt, dass der Richter einen weiten Ermessensspielraum hat, um die Dauer der Verlängerung zu bestimmen. Das Gericht hat angenommen, dass das kantonale Gericht seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat, als es die Dauer der Verlängerung auf fünf Jahre festsetzte, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Mieter einen besonders…