Sachverhalt

Der Streit entbrannte zwischen J., dem ausziehenden Mieter, und A., dem Vermieter, über die Solidarhaftung von J. bei Übertragung des Mietvertrags. Der ursprüngliche Mietvertrag wurde für zehn Jahre abgeschlossen, vom 1. September 1988 bis 30. September 1998, und verlängerte sich alle fünf Jahre um fünf Jahre. J. übertrug den Mietvertrag am 1. November 1990 an M., aber M. hörte auf, die Miete ab November 1991 zu zahlen. A. kündigte den Mietvertrag zum 31. Mai 1992 wegen des Zahlungsverzugs von M. und leitete ein Räumungsverfahren ein. Das Zivilgericht des Kantonsgerichts bestätigte die Gültigkeit der Übertragung des Mietvertrags an M. und verurteilte J. zur Zahlung der unbezahlten Mieten und der Entschädigung für die rechtswidrige Besetzung an A.

Die Parteien führten mehrere Verfahren, darunter eine Klage auf Schuldentilgung und ein Räumungsverfahren. Das Zivilgericht des Kantonsgerichts fällte am 28. Januar 1994 ein Urteil, das von der Rekurskammer am 1. November 1994 bestätigt wurde. J. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, das die Beschwerde abwies und das angefochtene Urteil bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Solidarhaftung des ausziehenden Mieters bei Übertragung des Mietvertrags. Gemäß Art. 263 Abs. 4 OR ist der ausziehende Mieter solidarisch haftbar mit dem Dritten bis zum Ablauf der Dauer des Mietvertrags oder der Kündigung desselben nach Vertrag oder Gesetz, jedoch in jedem Fall für höchstens zwei Jahre.

Das kantonale Gericht befand, dass der übertragende Mieter für die Entschädigung für die rechtswidrige Besetzung der Räume haftbar ist, die der übernehmende Mieter schuldet, dessen Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs gekündigt wurde und der nicht auszog, sofern die Frist von zwei Jahren nicht abgelaufen ist. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und befand, dass die Solidarhaftung des ausziehenden Mieters sich nicht nur auf die Verpflichtung zur Zahlung der Miete erstreckt, sondern auch auf andere Verpflichtungen, wie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache nach Schäden, die durch den Übernehmer verursacht wurden.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 OR, der den Umfang der Solidarhaftung…