Erwägungen

Der Rechtsstreit betrifft eine Schadenersatzklage, die von Mietern ([C.] und [D.] ) eingereicht wurde, nachdem ihre Vermieter ([A.] und [B.] ) die Übertragung ihres Geschäftsmietvertrags auf einen Dritten als Übernehmer ([E. GmbH] - [F.] ) verweigert hatten. Die wesentlichen Tatsachen sind wie folgt:

Seit dem 1. November 1976 betrieben die Mieter ein Café-Restaurant in den Geschäftsräumen der Vermieter. Am 9. August 2013 schlossen die Mieter mit [E. GmbH] - [F.] eine Geschäftsübergabevereinbarung über einen Betrag von 150'000 Franken, die unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines neuen Mietvertrags oder der Übertragung des geltenden Mietvertrags stand. Am 22. Juli 2013 beantragten die Mieter bei den Vermietern die Übertragung des Mietvertrags zugunsten des Übernehmers. Am 24. September 2013 lehnten die Vermieter die Übertragung ab, da sie den vereinbarten Preis für überhöht und den Übernehmer nicht für gleich geeignet wie die Mieter hielten.

Am 20. September 2013 beantragten die Mieter bei der Schlichtungsbehörde die Übertragung des Mietvertrags. Diese erteilte eine Bewilligung zum Vorgehen, aber die Mieter erhoben nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen Klage beim Mietgericht. Am 12. November 2013 teilte der Übernehmer den Mietern mit, dass er auf die Übernahme des Geschäfts verzichten wolle.

Am 14. Januar 2014 reichten die Mieter bei der Schlichtungsbehörde einen Antrag auf Schadenersatz ein, mit dem Antrag auf Zahlung von 100'000 Franken. Das Mietgericht verurteilte die Vermieter zur Zahlung von 21'077 Franken an die Mieter. Auf Berufung beider Parteien änderte das Kantonsgericht des Kantons Waadt das Urteil und verurteilte die Vermieter zur Zahlung von 100'000 Franken an die Mieter.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Schadenersatzklage der Mieter. Es kam zu dem Schluss, dass diese Klage neu und von der ersten Klage auf Übertragung des Mietvertrags, die wegen Fristversäumnis aufgegeben worden war, getrennt war. Die von den Vermietern erhobene Einrede der Rechtskraft war daher unbegründet.

In der Sache selbst befand das Bundesgericht, dass die Vermieter ihre vertraglichen Pflichten verletzt hatten, indem sie die Übertragung des Mietvertrags ohne triftigen Grund verweigerten. Das Kantonsgericht hatte nämlich festgestellt, dass der Übernehmer…