Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Steuerpflichtige, die in einem Konkubinatsverhältnis lebt, Schuldzinsen von ihrem Einkommen absetzen kann, obwohl sie nicht Alleineigentümerin des Wohnhauses ist. Die Steuerpflichtige und ihr Konkubinatspartner hatten einen Hypothekenvertrag abgeschlossen, bei dem beide als Kreditnehmer aufgeführt waren und solidarisch hafteten. Die Steuerpflichtige hatte 40% der Schuldzinsen bezahlt und diese in ihrer Steuererklärung geltend gemacht.

Das Kantonale Steueramt Aargau hatte den Abzug der Schuldzinsen nicht anerkannt, da es sich um verdeckte Kosten der Lebenshaltung handle. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, hatte die Beschwerde des Kantonalen Steueramtes abgewiesen und den Abzug der Schuldzinsen zugelassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Steuerpflichtige die Schuldzinsen von ihrem Einkommen absetzen kann. Es stellte fest, dass die Steuerpflichtige und ihr Konkubinatspartner solidarisch hafteten und dass die Steuerpflichtige 40% der Schuldzinsen bezahlt hatte. Das Bundesgericht befand, dass die Steuerpflichtige eine eigene Schuld hatte, da sie als Kreditnehmerin aufgeführt war und solidarisch haftete.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nicht davon abhängt, ob die Schuldzinsen in unmittelbarem…