Erwägungen
Mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 3. Januar 2013 wurde X. verpflichtet, [A.] mit Fr. 41'518.70 zu entschädigen. [A.] trat diese Forderung am 4. Juni 2013 an die Gemeinde [Y.] ab. In der Folge leitete die Gemeinde [Y.] gegen X. die Betreibung für diese Forderung ein. X. erhob Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl.
Die Gemeinde [Y.] beantragte die definitive Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht erteilte jedoch nur die provisorische Rechtsöffnung. Gegen diesen Entscheid erhob X. Beschwerde, welche vom Kantonsgericht Graubünden abgewiesen wurde.
X. erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und verlangte, die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu verweigern.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Praxis des Kantonsgerichts Graubünden, dem Zessionar einer gerichtlich festgestellten Forderung nur die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, mit Bundesrecht vereinbar ist.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Zessionar einer in einem rechtskräftigen Urteil festgestellten Forderung in der Betreibung gegen den Schuldner die definitive Rechtsöffnung verlangen kann, sofern die…